§ 30a
Gebührenerstattung
(1) Wechselt ein Beamter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung in
der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder
eine gleichwertige Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für
das Studium des Beamten an der Verwaltungsfachhochschule angefallenen Gebühren
zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Beamte beim neuen
Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird.
Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im
Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der
Ausbildungsdienstherr den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes
aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein
Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt oder wenn der Dienstherrnwechsel zur
Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand nach § 51 erfolgt.
(3) Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle
Jahr, das der Beamte nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe bei seinem
bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Fünftel. § 59 Abs. 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.