(1) ...
(2) ...
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber,
ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des
Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des § 22 Abs. 2 des
Beamtenstatusgesetzes kann sie
im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen
Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder
Amtsverhältnis anordnen. Für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht tritt im Falle des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde der
für das Dienstrecht zuständige Minister.