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§ 39

Entlassung kraft Gesetzes


(1) ...


(2) ...


(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann sie im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. Für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Recht tritt im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde der für das Dienstrecht zuständige Minister.

     

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