(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in
deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter
ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer
Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der
öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die
Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im übrigen die oberste Aufsichtsbehörde,
wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.