(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im
Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so
gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Vorbereitungsdienst und Probezeit sind
jedoch voll abzuleisten. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht
hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer
mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben
Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage.
Bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldung, die ihm aus seinem
bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf
Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen
ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Abs. 1 zustehenden
Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder
auf Widerruf wegen einer Handlung der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.