(1) Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat
und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll
dienstfähig wird. Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er
verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt
dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein
Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden
Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit.
Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden,
wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(2) ...
(3) ...
(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch
ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. das dreiundsechzigste
Lebensjahr vollendet hat.