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§ 51

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit


(1) Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.


(2) ...


(3) ...


(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

    1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder

    2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.


(5) ...

     

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