§ 51a
Beschränkte
Dienstfähigkeit
(1) ...
(2) ...
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach § 27 Abs. 2 des
Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen
werden, wenn ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder
eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit
entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der
Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter
Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des
Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.