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§ 51a

Beschränkte Dienstfähigkeit


(1) ...


(2) ...


(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 26 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.


(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.

     

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