(1) Beantragt der Beamte schriftlich seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26
Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder stimmt er dieser schriftlich zu, so wird
seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn
nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung
des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann auch andere Beweise erheben.