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Arten der Beamtenverhältnisse
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll, 2. auf Zeit, wenn gesetzlich oder durch Satzung bestimmt ist, daß der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll, 3. auf Probe, wenn der Beamte
eine Probezeit zurückzulegen hat, 4. auf Widerruf, wenn der Beamte
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.
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