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§ 6

Arten der Beamtenverhältnisse


(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

    1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,

    2. auf Zeit, wenn gesetzlich oder durch Satzung bestimmt ist, daß der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,

    3. auf Probe, wenn der Beamte

    a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit oder

    b) zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion (§ 19a)

    eine Probezeit zurückzulegen hat,

    4. auf Widerruf, wenn der Beamte

    a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.


(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

     

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