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§ 7

Persönliche Voraussetzungen


(1) Die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes) besitzt, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.


(2) ...


(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet der Direktor des Landespersonalamts.


(4) ...

     

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