(1) Die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die Berufung in das
Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes) besitzt, wer die
für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften
übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder wer die erforderliche
Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die
Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung
durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder die ihrer Eigenart nach
eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.
(2) ...
(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet der
Direktor des Landespersonalamts.