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§ 74

Verbot der Führung von Dienstgeschäften


(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.


(2) ...


(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

     

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