(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des
Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde.
(2) ...
(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat dienstlich
empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung
und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen
Unterkunftsräumen aufzuhalten.