(1) Für die Auswahl der Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des
Beamtenstatusgesetzes. Für Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Das
Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Für die
Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde, im übrigen die obere Aufsichtsbehörde,
allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts unmittelbar der Aufsicht einer Behörde der Landesverwaltung in der
Mittelstufe, kann diese Behörde allgemeine Ausnahmen zulassen.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung und Auswahl von Beamten
auf Zeit bleiben unberührt.