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§ 83
Beendigung der Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird,
auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem
Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstherrn übernommen hat.
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