(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn
der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten
obersten Dienstbehörde anzuzeigen (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes).
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist,
daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet
spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die
oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.