(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die
Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen
Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des
Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch
eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von
zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in
Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die Gewährung der Vergütung gilt 48 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den
dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf in einem
Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im
Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(4) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch
Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für
Lehrer und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008
die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und
ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der
wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen
wird. Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch
andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen
kann.