(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils
beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet,
während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche
Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 78
bis 80 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß
von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten
auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem
Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt,
soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit
erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen,
wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet
werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
zu bewilligen,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,
wenn er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und
Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres
oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des
Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie
Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber fünfzehn Stunden pro
Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. Die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 sowie nach § 85f Abs. 1
fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und 5 dürfen nur solche
Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 besteht
für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt
nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger
Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht oder der Beamte in der
gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert ist. Die Gesamtdauer des Bezugs von
Leistungen nach Satz 1 und nach den §§
7 und 8
der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238),
geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.