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§ 85a

Teilzeitbeschäftigung auf Antrag


(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 78 bis 80 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.


(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,

2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

    wenn er

    a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

    b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber fünfzehn Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 sowie nach § 85f Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten.


(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.


(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 besteht für die Dauer von drei Jahren ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht oder der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach den §§ 7 und 8 der Hessischen Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S. 238), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

     

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