§ 85f
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation
ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs
Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der
sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während
der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu
verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs.1 nur in
dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die
Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung
des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem
Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Abs.1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach §
85a Abs. 4 Satz 1 Nr.2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 85a
Abs. 5 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und
Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres
oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr.2 findet Satz 1 keine
Anwendung, wenn es dem Beamten nicht zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückzukehren.