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§ 9

Ernennung bei Wechsel der Laufbahngruppe


Einer Ernennung bedarf es, außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

     

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