|
|
|
|
Allgemeines, Beihilfe
Sie bestimmt insbesondere 1. welche Aufwendungen voll oder teilweise beihilfefähig sind, 2. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann; dabei können die Einkommensverhältnisse des Ehegatten berücksichtigt werden, 3. wie die Beihilfe zu bemessen ist; bei der Bemessung der Beihilfe ist insbesondere der Familienstand, soweit keine Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen, sowie das Krankenversicherungsverhältnis der berücksichtigungsfähigen Personen und die wirtschaftliche Lage des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, 4. in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuß erhalten und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, zum Geldwert von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen zu gewähren sind. Die Landesregierung bestimmt die für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Stellen. Die obersten Dienstbehörden können ermächtigt werden, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten abweichend zu regeln.
|
|
© 2009 |