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§ 95

Mutterschutz und Erziehungsurlaub


Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

    1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

    2. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.

 

     

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