§ 95b
Arbeitsschutz
(1) Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), findet auf die Beamten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18
und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen
Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht der für das Dienstrecht zuständige
Minister im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister durch
Verordnung Abweichendes regelt.
(3) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der
Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren kann der
jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit
öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister
und, soweit der für das Dienstrecht zuständige Minister nicht selbst
ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem erlassen. In den Rechtsverordnungen
ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei
der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf
andere Weise gewährleistet werden.