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§ 99
Verzinsung, Abtretung,
Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und
Rückforderung von Leistungen, die ein Beamter oder Versorgungsempfänger aus seinem
Dienst- oder Versorgungsverhältnis erhalten hat und die weder zu den Bezügen im Sinne
des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes noch zu den
Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
gehören, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
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