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§ 1

Geltungsbereich


(1) Die Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.


(2) Die Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

     

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