(1) Die Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der
Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.