(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches
Studium an einer Universität, das mit einer ersten Prüfung abschließt, und einen
anschließenden Vorbereitungsdienst, der mit der zweiten Staatsprüfung
abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären
Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Für die juristische Ausbildung und für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium der Justiz
zuständig, soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Rechtsverordnungen
nichts anderes bestimmen.