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§ 19

Bildung der Abschlussnote


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.


(2) Die Prüfungsnote setzt sich zu zwei Dritteln aus den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und zu einem Drittel aus den Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Durchschnittspunktzahlen für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 und für die Prüfungsabschnitte nach § 14 durch neun geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.


(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis e zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.


(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gut bei einer Punktzahl der Abschlußnote von

14,00 bis 18,00,

gut

bei einer Punktzahl der Abschlußnote von

11,50 bis 13,99,

vollbefriedigend bei einer Punktzahl der Abschlußnote von 9,00 bis 11,49,
befriedigend bei einer Punktzahl der Abschlußnote von

6,50 bis 8,99,

ausreichend bei einer Punktzahl der Abschlußnote von

4,00 bis 6,49.


(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 4 liegt.

     

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