|
| |
§ 19
Bildung der Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die
Leistungen im Prüfungsgespräch. Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über
das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an
die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.
(2) Die Prüfungsnote setzt sich zu zwei Dritteln aus den Bewertungen der
Aufsichtsarbeiten und zu einem Drittel aus den Bewertungen der Leistungen in der
mündlichen Prüfung zusammen. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der
Durchschnittspunktzahlen für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 und für die
Prüfungsabschnitte nach § 14 durch neun geteilt wird; eine dritte Dezimalstelle
bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch
ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies
aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des
Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen
Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b bis e zu berücksichtigen. Macht der Prüfungsausschuss von der
Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte
Prüfungsnote die Abschlussnote.
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
| sehr gut |
bei einer Punktzahl der
Abschlußnote von |
14,00 bis
18,00, |
gut |
bei einer Punktzahl der
Abschlußnote von |
11,50 bis
13,99, |
| vollbefriedigend |
bei einer Punktzahl der
Abschlußnote von |
9,00 bis 11,49, |
| befriedigend |
bei einer Punktzahl der
Abschlußnote von |
6,50 bis
8,99, |
| ausreichend |
bei einer Punktzahl der
Abschlußnote von |
4,00 bis
6,49. |
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter
4 liegt.
| |
|