(1) Für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische
Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt zuständig, das von einer Präsidentin
oder einem Präsidenten geleitet wird. Es wird bei dem Ministerium der Justiz
errichtet.
(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in die Prüfungsabteilung I für die
staatliche Pflichtfachprüfung und in die Prüfungsabteilung II für die zweite
juristische Staatsprüfung.