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§ 2

Justizprüfungsamt


(1) Für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung ist das Justizprüfungsamt zuständig, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird. Es wird bei dem Ministerium der Justiz errichtet.


(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in die Prüfungsabteilung I für die staatliche Pflichtfachprüfung und in die Prüfungsabteilung II für die zweite juristische Staatsprüfung.

     

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