(1) Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium
der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er spätestens
nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der
Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung
der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht
unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben
Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber
wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert und
beurlaubt war. War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen
Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium
gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl
nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt. Ein Studium der
Rechtswissenschaft im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach
Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber während dieses Studiums nachweislich rechtswissenschaftliche
Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis im
ausländischen Recht erworben hat.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 als nicht
bestanden gilt oder nach § 17 Abs. 4 für nicht bestanden erklärt wird.
(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen oder Bewerber, deren vor
einem anderen Prüfungsamt durchgeführte Prüfung aufgrund einer Abs. 1
entsprechenden Regelung als nicht unternommen gilt.
(4) Wer die Prüfung nach Abs. 1 in Hessen bestanden hat, kann sie zur
Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu
wiederholen; der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass mit dieser
Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Abs.
1 begonnen werden kann. Wird in der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung
eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht und liegt bereits ein Zeugnis
nach § 25 Abs. 2 vor, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.