zur alphabetischen Übersicht zur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 21

Freiversuch


(1) Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung, dass sie oder er spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters zur Ablegung der Prüfung zugelassen wird, und besteht sie oder er nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert und beurlaubt war. War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt. Ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieses Studiums nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.


(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 als nicht bestanden gilt oder nach § 17 Abs. 4 für nicht bestanden erklärt wird.


(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen oder Bewerber, deren vor einem anderen Prüfungsamt durchgeführte Prüfung aufgrund einer Abs. 1 entsprechenden Regelung als nicht unternommen gilt.


(4) Wer die Prüfung nach Abs. 1 in Hessen bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass mit dieser Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Abs. 1 begonnen werden kann. Wird in der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht und liegt bereits ein Zeugnis nach § 25 Abs. 2 vor, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der