(1) Als Prüferinnen und Prüfer gehören dem Justizprüfungsamt die Präsidentin
oder der Präsident und weitere Mitglieder an.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Befähigung zum Richteramt haben,
die weiteren Mitglieder müssen, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren
der Rechte nach § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31.
Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002
(GVBl. I S. 255), oder in sonstiger Weise mit der selbstständigen Wahrnehmung
rechtswissenschaftlicher Lehraufgaben an der Universität betraut sind, entweder
die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen
Prüfungen erlangt haben.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerium der Justiz auf Zeit
oder für die Dauer eines Hauptamtes bestellt.
(4) Das Ministerium der Justiz beruft die weiteren Mitglieder des
Justizprüfungsamtes auf die Dauer von vier Jahren hauptamtlich oder
nebenamtlich. Die Wiederberufung ist zulässig.
(5) Professorinnen und Professoren sowie ihnen nach Abs. 2 gleichgestellte
Personen werden auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Fachbereiche der
Universitäten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der
Rechtsanwaltskammern, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, die
nicht der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf Vorschlag
des zuständigen Ministeriums berufen, nachdem die Präsidentin oder der Präsident
des Justizprüfungsamtes zu den Berufungsvorschlägen Stellung genommen hat.
Sonstige Personen können auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Justizprüfungsamtes berufen werden, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit in der
Praxis geeignet erscheinen.
(6) Die nebenamtliche Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet bei
Professorinnen und Professoren oder ihnen nach Abs. 2 gleichgestellten Personen
mit der Beendigung der Lehrverpflichtung im Lande Hessen, bei Richterinnen und
Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Übrigen mit
der Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Mitglied kann bereits begonnene
Tätigkeiten in einem Prüfungsverfahren auch nach Beendigung der Mitgliedschaft
zu Ende führen. Die Tätigkeit eines Mitglieds ruht während des Verbots der
Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem
Vertretungsverbot für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt. Das Ministerium
der Justiz kann im Einzelfall eine Mitgliedschaft, die nach Satz 1 endet, um
drei Jahre verlängern.