(1) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder
Sprecher. Die Leiterinnen und Leiter haben bei der ersten Zusammenkunft einer
Arbeitsgemeinschaft auf diese Wahl hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass sie
alsbald abgehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die
Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.
(2) Die Wahlzeit der Sprecherinnen und Sprecher endet mit dem jeweiligen
Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. Scheidet eine Sprecherin oder ein
Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl für die noch offene Wahlzeit
statt.
(3) Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Ausbildungsinteressen der
Arbeitsgemeinschaft. Sie sind bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für Inhalt
und Organisation der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten
Ausbildungsstellen zu beteiligen; ihnen ist vor solchen Maßnahmen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Sprecherinnen und Sprecher können jederzeit
Maßnahmen vorschlagen und Anregungen geben, die der Ausbildung in der
Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen dienlich sind
.