(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Prüferinnen oder Prüfern
einschließlich der oder des Vorsitzenden.
(2) Den Prüfungsausschüssen der Prüfungsabteilung II gehört jeweils eine
Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter oder eine Richterin oder ein
Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit an.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten. Den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss führt die
Präsidentin oder der Präsident oder nach ihrer oder seiner Benennung ein
weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung. Der Prüfungsausschuss
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig;
im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferinnen und Prüfer der
Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.