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§ 4

Prüfungsausschüsse


(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.


(2) Den Prüfungsausschüssen der Prüfungsabteilung II gehört jeweils eine Verwaltungsbeamtin oder ein Verwaltungsbeamter oder eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit an.


(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss führt die Präsidentin oder der Präsident oder nach ihrer oder seiner Benennung ein weiteres Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.


(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig; im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferinnen und Prüfer der Dienstaufsicht des Ministeriums der Justiz.

     

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