(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die
Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 28 Abs.
1) erreicht hat und ihr oder ihm nach den fachlichen Kenntnissen, dem
Verantwortungsbewusstsein und dem Verständnis von Recht in seiner praktischen
Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher
Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.
(2) Prüfungsgebiet ist Recht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen
Bedeutung im Rahmen der während des Vorbereitungsdienstes erfahrenen
Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der damit verknüpften wirtschaftlichen,
sozialen und politischen Voraussetzungen und Auswirkungen.