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§ 45

Ziel der zweiten juristischen Staatsprüfung


(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung (§ 28 Abs. 1) erreicht hat und ihr oder ihm nach den fachlichen Kenntnissen, dem Verantwortungsbewusstsein und dem Verständnis von Recht in seiner praktischen Bedeutung zur Regelung sozialer Konflikte und Gestaltung gesellschaftlicher Vorgänge die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann.


(2) Prüfungsgebiet ist Recht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Bedeutung im Rahmen der während des Vorbereitungsdienstes erfahrenen Tätigkeitsbereiche unter Einbeziehung der damit verknüpften wirtschaftlichen, sozialen und politischen Voraussetzungen und Auswirkungen.

     

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