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§ 49
Ausschluss von der weiteren Prüfung
Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr
Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4
Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller
Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung
ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
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