(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den
Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die
Prüfungsarbeiten aus und stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus.
Entscheidungen im Rahmen der Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und
der zweiten juristischen Staatsprüfung außerhalb der mündlichen Prüfung trifft
das Justizprüfungsamt, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder
eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuss oder dem
Ministerium der Justiz zugewiesen sind.
(2) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt das Ministerium
der Justiz. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die Befähigung zum
Richteramt haben.
(3) Das Justizprüfungsamt ist die für die staatliche Pflichtfachprüfung
zuständige Stelle nach § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes.