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§ 5

Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten und des Justizprüfungsamtes


 (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus und stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Entscheidungen im Rahmen der Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das Justizprüfungsamt, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuss oder dem Ministerium der Justiz zugewiesen sind.


(2) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt das Ministerium der Justiz. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.


(3) Das Justizprüfungsamt ist die für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Stelle nach § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.

     

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