§ 52
Zeugnis bei Bestehen und
Verfahren bei Misserfolg
(1) Über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
wird ein Zeugnis ausgestellt, das die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl
und die Einteilung der Notenstufen enthält. In dem Zeugnis ist ferner die
abgeleistete Wahlstation zu vermerken. Mit der Aushändigung des Zeugnisses sind
Rechtsreferendarinnen berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ zu führen;
Rechtsreferendare sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(3) Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht
bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Die Präsidentin
oder der Präsident des Justizprüfungsamtes bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes,
der bis zu sechs Monaten betragen kann. Die Präsidentin oder der Präsident des
Justizprüfungsamtes kann für die
Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des
Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. § 30 Abs. 1 und 2 findet
entsprechend Anwendung. Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für
nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel von der Auferlegung eines
Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. Gilt die Prüfung bereits vor
Beendigung der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) als nicht bestanden oder wird sie
vor diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so beginnt die
Wiederholungsprüfung nach Ende der Wahlstation.
(4) Nach zweimaligem Misserfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des
Justizprüfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung
gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben
und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der
Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine
nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist
die Bewerberin oder der Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen;
es können besondere Bedingungen auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht
vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der
Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.