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§ 52a

Wiederholungsprüfung


(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Hessen bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu stellen.


(2) Die Prüfung wird außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt; eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt.


(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann schriftlich der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden; die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Sie kann nicht wiederholt werden.


(4) Wird in der Wiederholungsprüfung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.


(5) Für die Abnahme der Prüfung nach Abs. 1 erhebt das Justizprüfungsamt eine Gebühr in Höhe von 500 Euro. Sie wird mit der Antragstellung fällig und ist nach Anforderung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, soll die Zulassung versagt werden.


(6) Die Gebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt wird. Sie ermäßigt sich um

1. 80 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung folgenden Werktages erklärt wird,

2. 40 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird,

3. 20 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird.

     

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