§ 52a
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Hessen bei erstmaliger Ablegung
bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Der Antrag auf
Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über
das Bestehen der Prüfung zu stellen.
(2) Die Prüfung wird außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt; eine
Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Bis zum Beginn der mündlichen
Prüfung kann schriftlich der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden; die
Prüfung gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Sie kann nicht wiederholt
werden.
(4) Wird in der Wiederholungsprüfung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl
erreicht, so wird ein neues Zeugnis ausgestellt.
(5) Für die Abnahme der Prüfung nach Abs. 1 erhebt das Justizprüfungsamt eine
Gebühr in Höhe von 500 Euro. Sie wird mit der Antragstellung fällig und ist nach
Anforderung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht
rechtzeitig, soll die Zulassung versagt werden.
(6) Die Gebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Rücktritt von der
Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung erklärt wird. Sie ermäßigt sich um
1. 80 vom Hundert, wenn der Rücktritt von
der Prüfung bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung
folgenden Werktages erklärt wird,
2. 40 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der
Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erklärt wird,
3. 20 vom Hundert, wenn der Rücktritt von der Prüfung
innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen
Prüfung erklärt wird.