(1)
Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des
Tages aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, an dem ihr
oder ihm bekannt gegeben wird, dass sie oder er die Prüfung bestanden oder
wiederholt nicht bestanden hat.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung schriftlich
beantragt. Eine Wiederaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, wenn eine
Eingliederung in den Ausbildungsablauf nach § 29 Abs. 2 gewährleistet ist und
genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind. Erfolgte die Entlassung aus einem von
der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretendem Grund während
oder nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, ist eine
Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. Das Recht, die zweite
juristische Staatsprüfung abzulegen, bleibt davon unberührt.
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können entlassen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt
oder bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
rechtfertigen würde,
2. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihre
Pflichten erheblich verletzen, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem
Dienst fernbleiben,
3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare länger als
sechs Monate dienstunfähig sind und nicht zu erwarten ist, dass sie binnen
dreier weiterer Monate wieder dienstfähig werden. Sie sind zu entlassen,
wenn die Dienstunfähigkeit zwölf Monate angedauert hat.
(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.