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§ 53

Entlassung aus dem Ausbildungsverhältnis


(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist jeweils mit Ablauf des Tages aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm bekannt gegeben wird, dass sie oder er die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat.


(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung schriftlich beantragt. Eine Wiederaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, wenn eine Eingliederung in den Ausbildungsablauf nach § 29 Abs. 2 gewährleistet ist und genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind. Erfolgte die Entlassung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretendem Grund während oder nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, ist eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen. Das Recht, die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen, bleibt davon unberührt.


(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde,

2. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihre Pflichten erheblich verletzen, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleiben,

3. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare länger als sechs Monate dienstunfähig sind und nicht zu erwarten ist, dass sie binnen dreier weiterer Monate wieder dienstfähig werden. Sie sind zu entlassen, wenn die Dienstunfähigkeit zwölf Monate angedauert hat.


(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

     

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