(1) Im Falle eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen oder bereits
begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland ist §
21 Abs. 1 Satz 4 in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) § 52a findet Anwendung auf Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare, die den mündlichen Teil der zweiten juristischen
Staatsprüfung nach dem 31. Oktober 2007 ablegen.