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§ 54a

Übergangsvorschriften


(1) Im Falle eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen oder bereits begonnenen Studiums der Rechtswissenschaft im Ausland ist § 21 Abs. 1 Satz 4 in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.


(2) § 52a findet Anwendung auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem 31. Oktober 2007 ablegen.

     

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