1. ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei
Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland
entfallen müssen;
2. die Teilnahme an:
a) einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden
sozialwissenschaftlich-rechts-wissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im
ersten Jahr des Studiums;
b) einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts
(Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine
Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden ist;
c) je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen
Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der
mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“
bewertet worden sind;
d) einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer
Schlüsselqualifikationen (§ 6);
e) einer erfolgreich besuchten fremdsprachigen
rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten
rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs.
3. die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von
insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit;
4. das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 2.