zur alphabetischen Übersicht zur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen


 (1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nachzuweisen:

1. ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;

2. die Teilnahme an:

a) einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechts-wissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;

b) einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist;

c) je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind;

d) einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 6);

e) einer erfolgreich besuchten fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs.

3. die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit;

4. das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 2.


(2) Die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis c und e haben zu bestätigen, dass individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind. Leistungsnachweise nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, d und e können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden. Der Leistungsnachweis nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der