(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des
Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar
ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar
festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden
nicht überschreiten.
(2) Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle soll eine Genehmigung nur in
Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) Für die Genehmigung eines Zweitstudiums gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.