


Hessische Beihilfenverordnung
(HBeihVO)
Vom 5. Mai 1988
GVBl. I S. 193
in der Fassung vom 5. Dezember
2001
GVBl. I S. 482, 491
§ 1
Zweckbestimmung und
Rechtsnatur
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für
Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige oder nicht strafbare
Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen. Die Beihilfen
ergänzen bei Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern die aus den laufenden
Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge.
(2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht
abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich.
(3) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der
beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen
gewährt.
§ 2
Beihilfeberechtigte Personen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamte und Richter sowie Praktikanten im
Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Ruhestandsbeamte und Richter im
Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder
Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit
ausgeschieden sind,
3. Witwen, Witwer und Waisen der in Nr. 1
und 2 bezeichneten Personen,
4. Angestellte und Arbeiter sowie Personen
in einem Ausbildungsverhältnis, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs.
4 über den 30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben. Keine
Beihilfeberechtigung besteht hinsichtlich der Aufwendungen nach § 9.
Nichtvollbeschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem
Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten zu der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
(2) Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen
besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe,
Versorgungsbezüge oder Entpflichtetenbezüge erhalten. Sie besteht bei diesen
Personen auch, wenn Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder
Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung der in
Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Personen besteht für die Dauer des Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen des
Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung
oder Lohn bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste
Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung
anerkannt hat; § 4 ist zu beachten.
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 auch
andere natürliche sowie juristische Personen.
(4) Nicht beihilfeberechtigt sind
1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
2. Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil
oder der Ehegatte beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den
Aufwendungen für die Halbwaise hat,
3. Bedienstete mit Ausnahme von Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst, die befristet für nicht länger als ein Jahr
beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr
ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,
4. Personen, denen Leistungen zu den
notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen aus einer
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im
Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes zustehen.
§ 3
Berücksichtigungsfähige
Angehörige
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,
2. die im Familienzuschlag, Ortszuschlag
oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten,
3. Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr.
2.
Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen
Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als
berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. Geschwister des Beihilfeberechtigten
oder seines Ehegatten,
2. Ehegatten und Kinder
beihilfeberechtigter Waisen.
§ 4
Zusammentreffen mehrerer
Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung
mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund
beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1. aus einem Dienstverhältnis die
Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,
2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs
die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften
geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften vor.
(3) Eine Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt
die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung
nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der
Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der
Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in § 2 Abs. 4 Nr. 4 genannten
Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Vorschriften und der Anspruch auf Beihilfe nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die
Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442), gleich.
(5) Als Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften
gilt eine Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder aufgrund
privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen
vergleichbaren Regelung. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist die
anteilige Beihilfegewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3.
(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten
berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen
jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Die Aufwendungen für ein bei
mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind kann nur derjenige
Beihilfeberechtigte geltend machen, bei dem das Kind tatsächlich im Familien-,
Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird oder den die Eltern in einer
gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.
§ 5
Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen
(1) Beihilfefähig sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen,
wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind.
Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die
Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten, besonders von Amts- oder
Vertrauensärzten, einholen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche,
zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen bestimmt sich nach dem
Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3320),
und der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), sowie
nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder– und
Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818), geändert durch
Verordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721), in der jeweils geltenden
Fassung. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, sind ärztliche,
zahnärztliche und psychotherapeutische Gebühren nur bis zum Schwellenwert des
Gebührenrahmens angemessen. Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers
sind angemessen bis zu den Mindestsätzen des Gebührenverzeichnisses für
Heilpraktiker (Stand: 1. Januar 1985), jedoch höchstens bis zu den
Schwellenwerten der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des
Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen
für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten
in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht
wird.
(3) Besteht Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder
Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen, sind die danach gewährten Leistungen in voller Höhe von den
beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nach Satz 1
nicht in Anspruch genommen worden oder wurden Leistungen in Anspruch genommen,
die ihrer Art nach nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen
Krankenversicherung gehören, sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend
zu kürzen; dabei gelten
1. Aufwendungen für Arznei- und
Verbandmittel in voller Höhe,
2. andere Aufwendungen, für die die
zustehende Leistung nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann,
in Höhe von 50 vom Hundert
als zustehende Leistung. Satz 2 gilt nicht
für
1. Beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Angehörige, die als freiwillig gesetzlich Versicherte
keinen Beitragszuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten,
hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; dies gilt
auch für Personen, denen aus dem genannten Versicherungsverhältnis Ansprüche
aus der Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zustehen;
2. Beamte, Richter und Versorgungsempfänger
sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied der
Krankenversicherung der Rentner sind, hinsichtlich der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung; dies gilt auch für Personen, denen aus dem
genannten Versicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen;
3. Leistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), oder
hierauf sich beziehende Vorschriften.
(4) Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen
einschließlich der Personen, denen aus diesem Krankenversicherungsverhältnis
Ansprüche aus der Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zustehen, und in der sozialen Pflegeversicherung versicherten
Personen sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, die dadurch entstehen, dass sie
1. zustehende Sachleistungen nicht in
Anspruch genommen haben oder
2. über zustehende Sachleistungen hinaus
Leistungen in Anspruch genommen haben oder
3. sich anstelle einer zustehenden
Sachleistung eine Geldleistung haben gewähren lassen,
wobei als Sachleistungen auch die in Abs. 6
Nr. 1 Satz 2 genannten Kassenleistungen und die Geldleistungen der sozialen
Pflegeversicherung, ausgenommen solche nach § 43 Abs. 5 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, gelten. Dies gilt auch, wenn Sachleistungen deshalb nicht
zustehen, weil nicht die vorgeschriebene Form der Versorgung eingehalten wurde.
Gewährt die gesetzliche Krankenversicherung allgemein keine
Leistungen oder nur Zuschüsse, sind die Aufwendungen, bei Zuschüssen gekürzt um
diese, im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig. Satz 1 und 2 gelten nicht für
Beamte, Richter, Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen
Beamtengesetzes und Versorgungsempfänger sowie deren berücksichtigungsfähige
Angehörige hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung und für Personen,
denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte
zustehen.
(5) Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die
als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die
keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert
in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um
gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen. Hiervon ist
ausgenommen der in Abs. 6 Nr. 3 bezeichnete Ehegatte des Beihilfeberechtigten.
Der Geldwert von Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des
Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig,
die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und
nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist Abs. 6
Nr. 1 Satz 2 zu beachten. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung gelten die
allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a) als
Sachleistungen. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen. Als
Sachleistungen gelten nicht Leistungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, für die Festzuschüsse vorgesehen sind, sowie Leistungen, die die
gesetzliche Krankenversicherung auftragsgemäß für andere Leistungsträger oder im
Rahmen der Dienstunfallfürsorge erbringt. Sachleistungen sind auch zu
berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Leistung nicht oder nur begrenzt
beihilfefähig ist.
(6) Nicht beihilfefähig sind
1. Sachleistungen aufgrund von
Rechtsvorschriften; dies gilt nicht, wenn ein Sozialhilfeträger Ersatz seiner
Aufwendungen verlangt. Als Sachleistung gelten auch Festbeträge nach den §§
35, 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; dasselbe gilt für die
Kostenerstattung bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) und Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch), wobei über die Kassenleistungen hinausgehende Aufwendungen
nicht beihilfefähig sind. Abs. 5 bleibt unberührt;
2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und
Kostenanteile mit Ausnahme der nach Anrechnung der Kassenleistungen nach § 55
Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verbleibenden Eigenanteile, nicht von der Krankenkasse nach § 29 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ersetzte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung
sowie nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Krankenversorgung
gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossene Arzneimittel;
3. die in den §§ 6 bis 11 genannten
Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind,
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in
der jeweils geltenden Fassung) des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor
der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a
Abs. 1 Nr. 1 EStG übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz
ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden
oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine
Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf
Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung);
4. Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz
von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder
die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; dies
gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 103
des Hessischen Beamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen
Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt;
5. Aufwendungen für Beamte, denen aufgrund
von § 191 des Hessischen Beamtengesetzes unentgeltliche Heilfürsorge zusteht,
sowie Aufwendungen für Personen mit Anspruch auf truppenärztliche Versorgung
während Wehrübungen;
6. Aufwendungen für die persönliche
Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe
Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person.
Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen
Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser
Verordnung beihilfefähig, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden;
7. Aufwendungen, die bereits nach einem
vorgehenden Beihilfeanspruch (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2) beihilfefähig
sind;
8. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass anstelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach § 64 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird;
9. Abschläge für Verwaltungskosten und
unterbleibende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; werden diese nicht nachgewiesen,
gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistungen als Abschlag.
(7) Bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entstehens der Aufwendungen (Abs. 2 Satz 2) maßgebend.
§ 6
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Krankheit
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. ärztliche, zahnärztliche und
psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers.
Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach
Anlage 1, von Aufwendungen für
zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach
Anlage 2. Nicht beihilfefähig sind
Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei
der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden;
2. die vom Arzt, Zahnarzt oder
Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang
schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich
eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Sind für Arznei- und
Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen
nicht beihilfefähig; der Betrag nach Satz 1 ist vom Festbetrag abzuziehen. Der
Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von
a) Personen bis zur Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres,
b) Empfängern von Versorgungsbezügen und
ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei
Antragstellung 1 125 Euro monatlich nicht übersteigen,
c) Personen, die Leistungen nach § 9 Abs.
7 Nr. 2 erhalten,
d) Schwangeren bei ärztlich verordneten
Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der
Entbindung.
Nicht beihilfefähig sind
a) Mittel, die geeignet sind, Güter des
täglichen Bedarfs zu ersetzen,
b) bei Personen, die das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben,
aa) Arzneimittel zur Anwendung bei
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen
Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden
und hustenlösenden Mittel,
bb) Mund- und Rachentherapeutika,
ausgenommen bei Pilzinfektionen,
cc) Abführmittel, ausgenommen bei
erheblichen Grundkrankheiten,
dd) Arzneimittel gegen
Reisekrankheiten,
c) Arzneimittel, die ihrer
Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen
verordnet werden,
d) unwirtschaftliche Arzneimittel;
3. eine vom Arzt schriftlich angeordnete
Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören
auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Schwimmen in
Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig anerkannten
Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen,
Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie und
dergleichen. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur
Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden damit zugleich in
erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, so
sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert
durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig;
4. Anschaffung oder Miete, Reparatur,
Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle,
Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände.
Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach
Anlage 3;
5. Erste Hilfe;
6. stationäre, teilstationäre und vor- und
nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
September 2006 (BGBl. I S. 2098), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar
a) allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2
Abs. 2, § 10 der Bundespflegesatzverordnung, § 2 Abs. 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes),
b) Wahlleistungen,
aa) gesondert berechnete wahlärztliche
Leistungen (§ 22 der Bundespflegesatzverordnung, §§ 16, 17 Abs. 1 bis 3
des Krankenhausentgeltgesetzes),
bb) gesondert berechnete Unterkunft (§
22 der Bundespflegesatzverordnung, §§ 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers
abzüglich 16 Euro täglich,
c) vor- und nachstationäre
Krankenhausleistungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes, §
115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
sowie andere im Zusammenhang damit
berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2.
Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die
die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die
Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen;
7. eine nach ärztlicher Bescheinigung
notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind
Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine
Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder,
Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und
Geschwister der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen
Angehörigen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 1 und 2 sind
insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer
Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag;
8. eine Familien- und Haushaltshilfe zur
notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6 Euro
stündlich, höchstens 36 Euro täglich, wenn die den Haushalt führende
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer
notwendigen stationären Unterbringung (Nr. 6, § 9) den Haushalt nicht
weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass diese Person - ausgenommen
Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt
mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person
verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
weiterführen kann. Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben
Tage nach Ende der stationären Unterbringung sowie bei Alleinstehenden, wenn
eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist. Nr. 7 Satz 3 gilt
entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und
Haushaltshilfe Kinder unter fünfzehn Jahren oder pflegebedürftige
berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem
Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen
hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe
beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nr.
7 Satz 3 bezeichneten Personen sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nr. 9) nicht
beihilfefähig. Die Voraussetzungen des Satzes 2 gelten auch als erfüllt, wenn
nach ärztlicher Bescheinigung ein erforderlicher stationärer
Krankenhausaufenthalt (Nr. 6) durch die Beschäftigung einer Familien- und
Haushaltshilfe vermieden wird; dies gilt entsprechend für allein stehende
Beihilfeberechtigte;
9. die Beförderung bei Inanspruchnahme
ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen,
Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen (Nr. 3) und für eine
erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere
Beförderungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei
Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen
der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung
unvermeidbar war. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen
benutzt, ist höchstens der in
§ 6
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27.
August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober
2005 (GVBl. I S. 674),
genannte Betrag beihilfefähig. Fahrkosten sind nur insoweit beihilfefähig, als
sie den Betrag von 10 Euro je einfache Fahrt übersteigen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) die Beförderung weiterer Personen
sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
b) die Benutzung privater
Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-
oder Aufenthaltsort,
c) die Mehrkosten der Beförderung zu
einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung
möglich ist, und zurück,
d) die Kosten einer Rückbeförderung wegen
Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise;
10. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen
ambulanten ärztlichen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich.
Ist eine Begleitperson erforderlich, sind deren Kosten für Unterkunft
ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Diese
Vorschrift findet bei einer Heilkur oder kurähnlichen Maßnahmen keine
Anwendung;
11. Organspender, wenn der Empfänger
Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen
der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation
notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der vom Organspender
nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspender
vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht
in Betracht kommen;
12. eine behördlich angeordnete Entseuchung
und die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich
nicht allgemein anerkannte Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.
§ 7
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Sanatoriumsbehandlung
(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege
für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus
gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind bis zur
Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Für Begleitpersonen
eines schwerbehinderten Menschen sind die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums
beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt
ist und das Sanatorium bestätigt, dass die Begleitung für eine Erfolg
versprechende Behandlung erforderlich ist,
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des
Satz 3,
4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
5. für die Kurtaxe, auch für die notwendige
Begleitperson nach Nr. 2 Satz 2,
6. für den ärztlichen Schlussbericht.
(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem
Gutachten die Sanatoriumsbehandlung notwendig ist und nicht durch eine andere
Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,
2. die Festsetzungsstelle die
Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Die Anerkennung erlischt, wenn die
Sanatoriumsbehandlung nicht innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des
Bescheids begonnen wird.
(3) Die Beihilfefähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn im laufenden Kalenderjahr
oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig
anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden
ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. nach einer schweren, einen
Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,
2. in Fällen, in denen die sofortige
Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium
geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der
Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
3. bei schwerer chronischer Erkrankung,
wenn nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden
medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand
notwendig ist.
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter
ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel mit Mitteln physikalischer
und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen
Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. Eine
Anschlussrehabilitation, die sich zeitlich unmittelbar an eine wegen derselben
Erkrankung erfolgte voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung anschließt,
gilt als Krankenhausbehandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6.
§ 8
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Heilkur
(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beihilfeberechtigte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und
3.
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft und Verpflegung für
höchstens dreiundzwanzig Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum
Betrag von 16 Euro täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten
Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von
13 Euro täglich,
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,
4. für die Kurtaxe, auch für die
Begleitperson nach Nr. 2,
5. für den ärztlichen Schlussbericht.
(3) Die Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem
Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienst- oder
Arbeitsfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem
erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische
Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit
gleicher Erfolgsaussicht, besonders nicht durch eine andere Behandlung am
Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), ersetzt werden
kann,
2. die Festsetzungsstelle die
Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Die Anerkennung erlischt, wenn die
Heilkur nicht innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids
begonnen wird.
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist
nicht zulässig,
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem
Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen dem
öffentlichen Dienst angehörte und beihilfeberechtigt war,
2. wenn im laufenden Kalenderjahr oder in
den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig
anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden
ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerer
chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder
Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem
kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung
oder nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
4. wenn bekannt ist, dass das
Dienstverhältnis oder bei Altersteilzeit oder Freistellung aufgrund von
Teilzeitbeschäftigung die Dienstverrichtung vor Ablauf eines Jahres nach
Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der
Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
5. solange der Beihilfeberechtigte
vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(5) Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und
der Landtage,
2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50
vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht
des Bundes oder eines Landes anwenden,
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher
Leitung nach einem Kurplan in einem Heilkurort durchgeführt wird, der in dem vom
für das Beihilferecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen
Heilkurorteverzeichnis enthalten ist; die Unterkunft muss sich im Kurort
befinden und ortsgebunden sein.
§ 9
Beihilfefähige Aufwendungen bei
dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige
häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1
beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.
(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße
der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige
Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens
zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
(3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete
erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte, die den Anforderungen des § 36 Abs. 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genügen, sind entsprechend den Pflegestufen des §
15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für Pflegebedürftige
1. der Stufe I bis zu 384 EUR,
2. der Stufe II bis zu 921 EUR,
3. der Stufe III bis zu 1 432 EUR
im Kalendermonat beihilfefähig. Aufgrund
besonderen Pflegebedarfs entstehende höhere Pflegekosten sind unter
Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der
durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V
der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig. Bei
Kurzzeitpflege (§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind die
Pflegeaufwendungen bis zu 1 432 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine
Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt im Kalendermonat
1. in Stufe I 205 EUR,
2. in Stufe II 410 EUR,
3. in Stufe III 665 EUR.
Ein aus der privaten oder der sozialen
Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund
sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das
Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz
2 zur Hälfte gewährt.
(5) Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte oder
teilstationär (Abs. 3), im Übrigen durch andere geeignete Personen (Abs. 4)
erbracht, wird die Beihilfe nach Abs. 4 anteilig gewährt.
(6) Für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Leistungen zur Hälfte zustehen, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Abs.
3 Satz 1 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt. Daneben ist Abs. 3
Satz 2 anwendbar.
(7) Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72
Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt Folgendes:
1. Die nach dem Grad der
Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) in
Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen sind beihilfefähig. Für
Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen
zur Hälfte erhalten, gilt Abs. 6 Satz 1 entsprechend.
2. Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie
übersteigen folgende Eigenanteile:
a) bei Beihilfeberechtigten mit
aa) einem Angehörigen 40 vom Hundert,
bb) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert
des um 511 Euro - bei Empfängern von
Versorgungsbezügen um 383 Euro - verminderten Einkommens,
b) bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und
aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die Dienst- oder
Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und
veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des
Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen. Angehörige
im Sinne des Satz 1 sind der Ehegatte sowie die Kinder, die nach § 3 zu
berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie
selbst beihilfeberechtigt sind.
3. Die den Eigenanteil übersteigenden
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der
Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
4. Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind bei vorübergehender
vollstationärer Pflege nicht beihilfefähig.
5. Aufwendungen, die für die vollstationäre
Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die
berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die
Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen (§ 71 Abs. 4 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch), sind in Höhe der nach § 43a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch von der Pflegeversicherung anerkannten Aufwendungen
beihilfefähig. Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der
dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege
Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung
ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In
anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die
Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt,
frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen.
§ 10
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind
beihilfefähig
1. bei Kindern bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in
nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. bei Kindern und Jugendlichen für eine
einmalige Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten zwölften und
dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr,
3. bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten,
bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Aufwendungen
für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
4. bei Personen von der Vollendung des
fünfunddreißigsten Lebensjahres an jedes zweite Jahr die Kosten für eine
Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-
und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
nach Maßgabe der hierzu ergangenen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen nach Abschnitt B
Nr. 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Zahnärzte sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig. Dies gilt nicht für
Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt.
§ 11
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
1. für die ärztliche Beratung über Fragen
der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher
Untersuchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln,
2. aus Anlass eines beabsichtigten
Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder
den Abbruch der Schwangerschaft,
3. für die ärztliche Untersuchung und
Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen
Schwangerschaftsabbruch oder eine Sterilisation.
(2) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die in § 6 Abs. 1 Nr. 1,
2, 6, 8 bis 10 Buchst. a bezeichneten Aufwendungen.
(3) Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sind die in Abs.
2 genannten Aufwendungen beihilfefähig mit Ausnahme der ärztlichen Aufwendungen
für die Vornahme des Abbruchs und die Nachbehandlung bei komplikationslosem
Verlauf einschließlich der mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang
stehenden Sachkosten. Bei voll- und teilstationärer Vornahme des Abbruchs sind
die in § 6 Abs. 1 Nr. 6 genannten Aufwendungen nicht beihilfefähig für den Tag,
an dem der Abbruch vorgenommen wird.
§ 12
Beihilfefähige Aufwendungen bei
Geburt
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung und
ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
2. entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5,
6, 8 und 9,
3. für die Hebamme und den
Entbindungspfleger,
4. für die pauschalen Kosten der
Unterkunft, Verpflegung und Pflege in einem Geburtshaus,
5. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei
Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt oder
Arztpraxis bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht
bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs.
1 Nr. 7 gepflegt wird; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend,
6. entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 für das
Kind.
§ 13
Beihilfefähige Aufwendungen in
Todesfällen
(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die
Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer
Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer
Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis
zur Höhe von 665 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435 Euro
gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen in
dieser Höhe entstanden sind. Stehen Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von
Rechtsvorschriften, aus einem Beschäftigungsverhältnis oder arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen von insgesamt mindestens 1 000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe
333 Euro, beim Tod eines Kindes 218 Euro; stehen solche Ansprüche von insgesamt
mindestens 2 000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. Sterbe- und
Bestattungsgelder aufgrund von Schadenersatzansprüchen werden nicht
berücksichtigt, wenn die Schadenersatzansprüche kraft Gesetzes auf den
Dienstherrn übergehen. Bestattungsgeld nach den §§ 36 oder 53 des
Bundesversorgungsgesetzes bleibt unberücksichtigt.
(2) Ferner sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Überführung der Leiche
oder Urne bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz im
Zeitpunkt des Todes, höchstens jedoch für eine Entfernung von siebenhundert
Kilometern.
(3) Verbleibt mindestens ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger oder
selbst beihilfeberechtigter Familienangehöriger oder ein
berücksichtigungsfähiges Kind unter fünfzehn Jahren im Haushalt und kann dieser
beim Tode des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende
Person weitergeführt werden, sind die Aufwendungen für eine Familien- und
Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 bis zu sechs
Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr beihilfefähig.
§ 14
Beihilfefähige, außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur
beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach §§ 6, 9, 11 bis 13 handelt und
nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim
Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
(2) Aufwendungen nach Abs. 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der
Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig,
1. wenn sie bei einer Dienstreise eines
Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können,
2. wenn die Beihilfefähigkeit vor Antritt
der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt
ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches
Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere
Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist
ausgeschlossen,
3. wenn die Aufwendungen nach § 6 eines
Krankheitsfalles 1000 Euro nicht übersteigen oder vorbehaltlich Abs. 3 in
einem Land der Europäischen Union Aufwendungen für ambulante Behandlungen
sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern entstanden
sind.
(3) Aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik entstandene
Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sind beihilfefähig, wenn der Heilkurort
im Heilkurorteverzeichnis (§ 8 Abs. 6) aufgeführt ist und die sonstigen
Voraussetzungen des § 8 vorliegen. Die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis
5 sind bei einer anerkannten Heilkur ohne Beschränkung auf die Kosten in der
Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig.
(4) Für die Aufwendungen der Überführung einer Leiche oder Urne findet § 13 Abs.
2 Anwendung.
§ 15
Bemessung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe beträgt für allein stehende Beihilfeberechtigte 50 vom Hundert
der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Bemessungssatz erhöht sich
vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 für verheiratete Beihilfeberechtigte auf 55 vom
Hundert. Für jedes Kind, das nach § 3 zu berücksichtigen ist, erhöht sich der
Bemessungssatz nach Satz 1 oder 2 um je 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 70
vom Hundert. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten
berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem
Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag,
Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird. Ist ein
berücksichtigungsfähiges Kind zugleich Ehegatte eines Beihilfeberechtigten, so
erhöht sich der Bemessungssatz nur beim Ehegatten des berücksichtigungsfähigen
Kindes. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen führen nicht zu einer
Erhöhung des Bemessungssatzes. Empfänger von Vollwaisengeld werden bei der
Bemessung der Beihilfe nach Satz 3 untereinander berücksichtigt, wenn ihr
Versorgungsanspruch auf demselben Versorgungsfall beruht und sie nicht aufgrund
einer eigenen Beschäftigung selbst beihilfeberechtigt sind. Maßgebend für die
Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Antragstellung. Abweichend von Satz 8 bemisst sich beim Tod eines
berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Beihilfe zu bis dahin entstandenen
Aufwendungen nach den Verhältnissen am Tag vor dessen Tod.
(2) Der Bemessungssatz erhöht sich nicht nach Abs. 1 Satz 2 und 3,
1. wenn der Ehegatte selbst
beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im
vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen
Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes überstieg,
2. wenn berücksichtigungsfähige Angehörige,
mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder,
a) aufgrund einer Beschäftigung,
Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit oder des Bezugs einer Rente in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
b) Mitglied der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten sind,
c) Beitragszuschüsse nach § 257 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergleichbaren Rechtsvorschriften oder
aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erhalten,
d) Beitragszuschüsse der
Rentenversicherungsträger zu einer freiwilligen gesetzlichen
Krankenversicherung von mindestens 52 Euro monatlich oder von mindestens der
Hälfte des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags erhalten,
e) Ansprüche auf Heil- oder
Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, vergleichbaren
Rechtsvorschriften oder Leistungen nach einer dieser Verordnung im
wesentlichen vergleichbaren Regelung haben.
(3) Der Bemessungssatz beträgt in den Fällen des § 5 Abs. 5 50 vom Hundert der
beihilfefähigen Aufwendungen.
(4) Für Empfänger von Versorgungsbezügen erhöht sich der nach Abs. 1 zustehende
Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld
erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 vom Hundert.
(5) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und
rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter
Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine
Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer
eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom
Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. Satz 1 gilt nur, wenn das
Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung in
den Fällen des § 9.
(6) Bei einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 2,
§ 14) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 erhöht sich der Bemessungssatz
nach Abs. 1 und 4 um 15 vom Hundert, höchstens jedoch auf 85 vom Hundert. Dies
gilt nicht, wenn der Bemessungssatz bereits nach Abs. 5 zu erhöhen ist.
(7) Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht
sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der
Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen,
sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung
zustehen. Dies gilt nicht, wenn ein Dienstordnungsangestellter einen ermäßigten
Beitrag entrichtet, ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von
mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag oder zu den Aufwendungen
Beihilfe nach § 5 Abs. 5 gewährt wird.
(8) Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse
aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich vorbehaltlich
des Satzes 2 der Bemessungssatz um 50 vom Hundert für ihre Aufwendungen. Bei
Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Beitrag für eine private
Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, sowie bei Beihilfeberechtigten und
berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu
ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten, ermäßigt sich der
Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert,
sofern der Zuschuss mindestens 41 Euro monatlich beträgt. Bei Anwendung des Satz
2 bleiben Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen
sowie auf diese Beiträge entfallende Zuschüsse außer Betracht.
(9) Der Bemessungssatz kann erhöht werden,
1. wenn die Aufwendungen infolge einer
Dienstbeschädigung entstanden sind oder
2. in besonderen Ausnahmefällen bei
Anlegung eines strengen Maßstabes; in den Fällen des § 9 scheidet eine
Erhöhung des Bemessungssatzes aus.
(10) Abweichend von Abs. 1, 2, 4 und 5 beträgt der Bemessungssatz zu
Aufwendungen nach § 9 einschließlich der bei vollstationärer Pflege
beihilfefähigen Aufwendungen für die Behandlungspflege für
1. Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 sowie entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 50 vom Hundert,
2. Empfänger von Versorgungsbezügen, die
als solche beihilfeberechtigt sind 70 vom Hundert,
3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten
70 vom Hundert,
4. berücksichtigungsfähige Kinder und
Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind 80 vom Hundert.
Sind zwei oder mehr Kinder
berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten
nach Satz 1 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der
Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom
Hundert, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
§ 16
Beihilfen beim Tode des
Beihilfeberechtigten
(1) Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen und angenommenen Kinder eines
verstorbenen Behilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod und
aus Anlass des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe
bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tode; für Aufwendungen aus
Anlass des Todes gilt § 13 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen nachzuweisen
sind. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Belege zuerst
vorlegt.
(2) Andere als die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische
Personen erhalten die Beihilfe nach Abs. 1, soweit sie die von dritter Seite in
Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Belege vorlegen.
Sind diese Personen Erben von Beihilfeberechtigten, erhalten sie Beihilfe auch
zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. Die Beihilfe
darf zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die
zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die
tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen.
§ 17
Verfahren
(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten aufgrund
eines schriftlichen Bescheides gewährt; für den Antrag sind die von der
Festsetzungsstelle herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
(1a) Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist zu gewährleisten, dass
die Übermittlung auch verschlüsselt erfolgen kann. Wird für den
Festsetzungsbescheid die elektronische Form gewählt, so sind dessen Daten mit
einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Dies gilt auch für sonstige
Mitteilungen der Festsetzungsstelle, soweit die Art der personenbezogenen Daten
dies erfordert.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten
Aufwendungen insgesamt mehr als 250 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen
aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 eine Beihilfe
gewährt, wenn die Aufwendungen 25 Euro übersteigen.
(3) Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege
nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Würden mehreren
Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfen zustehen, wird eine
Beihilfe nur dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt.
(4) Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung der Belege unmittelbar der
Festsetzungsstelle vorzulegen.
(5) Als Festsetzungsstellen entscheiden, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist,
1. die obersten Dienstbehörden über die
Anträge ihrer Bediensteten,
2. die den obersten Dienstbehörden
unmittelbar nachgeordneten Behörden über die Anträge der Bediensteten ihres
Geschäftsbereichs,
3. über die Anträge der
Versorgungsberechtigten das Regierungspräsidium Kassel.
Die obersten Dienstbehörden können durch
Rechtsvorschrift die Zuständigkeit abweichend regeln. Im Landesbereich wird die
für das Beihilferecht zuständige Ministerin oder der für das Beihilferecht
zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeit
abweichend zu regeln und Rechtsvorschriften nach Satz 2 zu ändern oder
aufzuheben.
(6) Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von
Schriftstücken herstellt, werden dem Beihilfeantrag beigefügte Belege nicht
zurückgegeben, sondern vernichtet. Die Beihilfeberechtigten haben die Originale
oder Kopien der Belege bis drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufzubewahren,
sofern sie nicht bei der Krankenversicherung verbleiben. Die Belege sind auf
Bitte der Festsetzungsstelle erneut vorzulegen.
(7) Abschlagszahlungen sollen angemessen sein und die später zu gewährende
Beihilfe nicht übersteigen.
(8) Die volle Eurobeträge übersteigende Beihilfe ist auf volle fünfzig Cent
abzurunden.
(9) Ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und der
Anlage 1 die vorherige Anerkennung der
Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das
Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine
Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.
(10) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten
Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen
beantragt hat. Die in der Bescheinigung über ihren Geldwert aufgeführten
Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr
zurückliegen. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 9 Abs. 4 Satz 2
der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, nach § 13 Abs. 1
der Tag des Ablebens und bei Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der
Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet,
beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der
Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
§ 18
Übergangs- und
Schlussvorschriften
(1) Empfänger von Unterhaltsbeiträgen, die nach bisherigem Recht
beihilfeberechtigt waren, aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 erfüllen, bleiben beihilfeberechtigt, solange sie oder ihre
Hinterbliebenen Unterhaltsbeiträge erhalten. Dies gilt auch für gnadenweise
zugebilligte Unterhaltsbeiträge.
(2) Für Beihilfeberechtigte, die im Zeitpunkt des In–Kraft–Tretens dieser
Verordnung Ansprüche nach den §§ 141a und 141c des Bundesentschädigungsgesetzes
in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), haben, gilt § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3
entsprechend.
(3) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer
Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb
des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der
Überführung der Leiche oder Urne ohne die Beschränkung des § 13 Abs. 2
beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 vom Hundert.
(4) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 2001 geltenden Fassung
beihilfeberechtigten Personen bleiben nach den Vorschriften dieser Verordnung in
der jeweiligen Fassung beihilfeberechtigt, solange das Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht.
Dies gilt auch für Fälle, in denen am 30. April 2001 eine Beihilfeberechtigung
wegen des Bezugs einer Rente auf Zeit oder wegen einer Beurlaubung ohne
Vergütung oder Lohn nicht bestand. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 ein Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber mit Dienstherrnfähigkeit im
Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes begründet, bleibt die
Beihilfeberechtigung erhalten.
§ 19
Aufhebung des bisherigen Rechts
(vollzogen)
§ 20
Verwaltungsvorschriften
Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.
§ 22
(aufgehoben)

