Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)
Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
sowie für Körperersatzstücke
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Hilfsmittel und
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der
Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie ärztlich schriftlich verordnet sind. Es
sind dies beispielsweise:
Absauggeräte (z. B. bei
Kehlkopferkrankung),
Beatmungsgeräte (auch als
Überwachungsgeräte bei Schlafapnoe, wie Sleep–Easy–Geräte und C.P.A.P.–Geräte),
Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine,
Halsband und Maulkorb,
Blindenschriftmaschine,
Blindenstöcke,
Blutdruckmessgeräte,
Bruchbänder,
Ergometer (nach Herzinfarkt bei
Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle),
Fußeinlagen,
Gehhilfen (Armstützen, Gehwagen),
Gipsbetten, Liegeschalen,
Gummistrümpfe, Kompressionsstrumpfhosen,
Heimdialysegeräte,
Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgeräte und
sonstigen Zubehörs,
Hilfsgeräte für schwerstbehinderte Menschen (z. B.
Ohnhänder),
Hörhilfen (auch Hörbrillen),
Impulsvibratoren (z. B.
Mucoviscidose, Pankreasfibrose),
Infusionspumpen, auch Insulinpumpen,
Inhalationsapparate,
Injektionsspritzen und -nadeln,
Jobst-Wechseldruckgeräte,
Katheter,
Kniekappen,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Kopfschützer,
Korrekturschienen und dergleichen,
Krampfaderbinden,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),
Krücken,
orthopädische Maßschuhe, die nicht
serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 50 EUR je Schuh
übersteigen,
Pflegebetten,
Polarimeter,
Reflektometer,
Schaumstoff-Therapie-Schuhe,
soweit die Aufwendungen 50 EUR je Schuh übersteigen,
Sehhilfen,
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),
Sprechhilfen (auch elektronische),
Sprechkanülen,
Stützapparate,
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,
Suspensorien,
Toilettenstühle, Closomatanlagen,
Ultraschallvernebler,
Urinale,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasser- und Luftkissen,
Weckgeräte für Bettnässer.
2. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten
Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus
besonderen Gründen dringend geboten ist.
3. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher
als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine
Anschaffung erübrigt.
4. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar
gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne
ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von
sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt.
Nr. 11.6 bleibt unberührt.
5. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und
Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. Bei Brillen liegt eine
Reparatur vor, wenn nur ein Glas repariert oder ersetzt wird.
6. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind
beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 EUR
hinausgehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte
von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und
Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
7. Notwendige und angemessene Aufwendungen für
Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. Nr. 5
Satz 1 und Nr. 6 gelten entsprechend.
8. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken
sind bis zu 512 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender
Haarausfall (z. B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung, z. B.
infolge Schädelverletzung, oder wenn ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur
beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen
werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur
beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre
vergangen sind oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die
Kopfform geändert hat.
9. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände,
die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen
Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Hierzu gehören als
Gebrauchsgüter des täglichen Lebens z. B. auch
Anti–Allergie–Bettbezüge,
Bandscheibenmatratzen,
Bestrahlungslampen (Solarien, Helarien, Sonnenbänke,
Rotlicht, Höhensonnen und dergleichen),
Fieberthermometer,
Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen),
Gesundheitsschuhe,
Heizkissen, Heizdecken,
Liegestühle,
Mundduschen (Water-Pic, Aqua-Pic),
Personenkraftwagen,
Rheumawäsche,
Wärmedecken, Wärmeflaschen,
Zahnbürsten (auch elektrische).
Außerdem sind die Aufwendungen für die in der Verordnung
über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237),
geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44), bezeichneten
Hilfsmittel nicht beihilfefähig.
10. Notwendige und angemessene Aufwendungen für
andere als die in Nr. 1 aufgeführten und nicht nach Nr. 9 von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, wenn diese ebenfalls geeignet sind, die
Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu lindern, zu bessern oder zu beseitigen.
11. Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt
beihilfefähig:
11.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von
Sehhilfen
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer
Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes.
Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von
Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn
bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille
Kontaktlinsen notwendig sind. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung
sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig.
11.2 Brillen
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich
Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden
Höchstbeträgen beihilfefähig:
- für vergütete (entspiegelte) Gläser mit
Gläserstärken
- bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sphärische Glas 31 EUR,
für das cylindrische Glas 41 EUR,
Mehrstärkengläser: für das sphärische Glas 72 EUR,
für das cylindrische Glas 92 EUR,
- bei Gläserstärken über +/- 6 dpt
zuzüglich je Glas 21 EUR,
- Dreistufen- oder Multifokalgläser
zuzüglich je Glas 21 EUR,
- Gläser mit prismatischer Wirkung
zuzüglich je Glas 21 EUR.
11.3 Brillen mit besonderen Gläsern
Neben den Höchstbeträgen nach Nr. 11.2 sind
Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoffgläsern und Leichtgläsern (hochbrechende
mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 EUR, Mehraufwendungen für
getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis
zu 11 EUR beihilfefähig. Voraussetzung ist eine schriftliche augenärztliche
Verordnung für diese Gläser.
11.4 Kontaktlinsen
11.4.1 Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen
sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
- Myopie ab 8 dpt,
- progressive Myopie bei Kindern, wenn der
progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
- Hyperopie ab 8 dpt,
- irregulärer Astigmatismus,
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
- Keratokonus,
- Aphakie,
- Aniseikonie,
- Anisometropie ab 2 dpt,
- als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der
Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als
Medikamententräger,
- als Okklusionslinse in der Schielbehandlung,
sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
- als Irislinse bei Substanzverlust der
Regenbogenhaut,
- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz
oder an der Nasenwurzel.
11.4.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Nr. 11.4.1 sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen,
Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden
zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
- Progressive Myopie bei Kindern, wenn der
progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich)
nachweisbar ist,
- Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
- Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen
von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als
Medikamententräger,
- Ektropium,
- Entropium,
- Symblepharon,
- Lidschlussinsuffizienz.
11.4.3 Sofern eine der Indikationen der Nr.
11.4.1, nicht jedoch nach Nr. 11.4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für
Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im
Kalenderjahr beihilfefähig.
11.4.4 Liegt keine der Indikationen für
Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser
beihilfefähig.
11.4.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen
sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nr. 11.2 und 11.3 -
beihilfefähig für
- eine Reservebrille
oder
- eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen)
sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine
Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und
bei über Vierzigjährigen.
11.5 Andere Sehhilfen
Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen
tragen, sind notwendige Aufwendungen – einschließlich Handwerksleistungen – in
folgendem Umfang beihilfefähig:
- für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach Nr. 11.2
und 11.3. Die Voraussetzungen der Nr. 11.3.1 entfallen.
- eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.
Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen
normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine
vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille,
Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. ä.)
beihilfefähig.
11.6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen
sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf
der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre -
vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der
Sehhilfe notwendig ist, weil
- sich die Refraktion geändert hat,
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder
unbrauchbar geworden ist oder
- bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
11.7 Die Aufwendungen für
- Zweitbrillen, ausgenommen in den Fällen der Nr.
11.4.5
- Bildschirmbrillen
- Brillenversicherungen
- Etuis
sind nicht beihilfefähig.
12. Blindenhilfsmittel
Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung in
deren Gebrauch sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
12.1 Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie
ggf. für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
12.2 Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes
Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung
- Stundensatz von höchstens 47 EUR für die
Unterweisung bis zu 60 Stunden einschließlich des erforderlichen
Unterrichtsmaterials, darüber hinaus in besonderen Fällen bei entsprechendem
Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 20 Stunden,
- Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten des
Trainers in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
- Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des
Trainers nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 47 EUR täglich.
Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet,
können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender
Teilung berücksichtigt werden.
12.3 Aufwendungen für ein stationär
durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der
Orientierung
- Fahrkosten für die An- und Abreise nach § 6 Abs. 1
Nr. 9,
- Kursgebühr entsprechend Nr. 12.2,
- Kosten der Unterkunft nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.
a.
Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende
Unterweisung am Wohnort des Blinden erforderlich ist, sind die Aufwendungen im
notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung der Nr. 12.2
anerkennungsfähig.
12.4 Aufwendungen für ein erforderliches
Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des
Wohnortes) entsprechend Nr. 12.2 und 12.3.
12.5 Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings
an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden, ggf.
einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger
Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die
Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der
Notwendigkeit möglich.
12.6 Die Aufwendungen sind durch eine Rechnung
einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine
unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls
dieser zur Rechnungsstellung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen berechtigt
ist.
13. Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge:
- einkanalige HdO– und IO–Geräte 509 EUR,
- einkanalige HdO– und IO–Geräte mit automatisch
regelnden Kompressionssystemen (AGC) 545 EUR,
- mehrkanalige HdO– und IO–Geräte 713 EUR,
- Taschengeräte 444 EUR,
- Knochenleitungshörbügel, monaural 845 EUR,
- Ohrpassstück 47 EUR,
- Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstücke 8 EUR.
Diese Höchstbeträge vermindern sich um 20 vom Hundert für
das zweite Hörgerät oder für den zweiten Knochenleitungshörbügel bei beidohriger
(binauraler) Versorgung.
Die Art der Hörgeräte ergibt sich aus der Verordnung des
Arztes.