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§ 1
Geltungsbereich
In Ausgestaltung des Art. 37
Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen werden in den
Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen
nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie in den Gerichten des Landes Personalvertretungen gebildet.
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