(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten der
Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen
geführten Betrieben beschäftigt sind; Unterbrechungen im Sinne von § 9 Abs. 1
Satz 2 sind unschädlich. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht
besitzt.
(2) Die in § 9 Abs. 3 genannten Personen sind nur in
ihrer Stammbehörde wählbar. Für Rechtsreferendare gilt § 107,
für Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare gilt § 108.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.