(1) Personalvertretungen und Jugendvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehen, bleiben bis zur Neuwahl im Jahre 1988 im Amt.
(2) Die ersten Wahlen nach diesem Gesetz für alle Personalvertretungen, Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen, Gesamtpersonalräte sowie Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretungen sind in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juli 1988
durchzuführen. Die ersten Wahlen für die Ausbildungspersonalräte und den
Hauptausbildungspersonalrat der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare nach
diesem Gesetz finden in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1989 statt. Die Interessen der
Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare werden bis zur erstmaligen Wahl
ihrer Ausbildungsvertretungen durch die Personalvertretungen der Lehrer wahrgenommen.
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die im Jahre 1988 durchzuführenden allgemeinen
Personalratswahlen gebildete Wahlvorstände bleiben im Amt. Sie führen die Wahlen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und der entsprechend geänderten Wahlordnung durch.
Mitglieder des Wahlvorstandes, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die zu
wählende Personalvertretung nicht mehr wahlberechtigt sind, werden durch neue Mitglieder
ersetzt. Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen, die in
Einklang mit diesem Gesetz stehen, bleiben wirksam.
(4) Die durch die Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz in die
Regierungspräsidenten erforderlichen Personalratsneuwahlen werden durch das Gesetz zur
Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz geregelt.