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§ 12
Bildung von Personalräten, Zahl
der Personalratsmitglieder
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte
beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, in denen ein Personalrat nach Abs. 1 nicht gebildet wird, werden
von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer
anderen Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 |
bis |
15 |
Wahlberechtigten |
aus einer Person, |
mit 16 |
bis |
60 |
Wahlberechtigten |
aus 3 Mitgliedern, |
mit 61 |
bis |
150 |
Wahlberechtigten |
aus 5 Mitgliedern, |
mit 151 |
bis |
300 |
Wahlberechtigten |
aus 7 Mitgliedern, |
mit 301 |
bis |
600 |
Wahlberechtigten |
aus 9 Mitgliedern, |
mit 601 |
bis |
1 000 |
Wahlberechtigten |
aus 11 Mitgliedern |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000
Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und
mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000 Wahlberechtigte
bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.
(4) Als Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen Beschäftigten,
die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind.
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