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§ 12

Bildung von Personalräten, Zahl der Personalratsmitglieder


(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.


(2) Dienststellen, in denen ein Personalrat nach Abs. 1 nicht gebildet wird, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle zugeteilt.


(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5

bis

15

Wahlberechtigten aus einer Person,

mit 16

bis

60

Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,

mit 61

bis

150

Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,

mit 151

bis

300

Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,

mit 301

bis

600

Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,

mit 601

bis

1 000

Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern


Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.


(4) Als Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen Beschäftigten, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind.

     

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