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§ 19
Bestellung des Wahlvorstandes
durch den Dienststellenleiter
Findet eine Personalversammlung ( § 17
Abs. 2, § 18) nicht
statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter
der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 17 Abs. 1
gilt entsprechend.
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