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§ 3

Beschäftigte und Gruppen


(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie an eine Verwaltung oder einen Betrieb nach § 1 abgeordnet sind.


(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.


(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1. die dem Organ der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts angehören, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist;

2. die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben;

3. deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

4. die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

5. die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten;

6. die einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches nachgehen.

 

     

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