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§ 4
Beamte
Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach Maßgabe der
beamtenrechtlichen Vorschriften in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, mit
Ausnahme der Ehrenbeamten. Als Beamte gelten auch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
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