Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte, Arbeiter oder
Arbeitnehmer eingestellt sind. Als Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche
Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes, sobald sie mehr als fünfzig vom
Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen, sowie
Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine
Arbeitnehmertätigkeit befinden.