(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach
rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4
seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen
verzichtet werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten
Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter
der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden
Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die
Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die
Zustimmung schriftlich begründet verweigert.
(3) Der Personalrat kann in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner
Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die der Gesamtheit der Beschäftigten
der Dienststelle dienen. Der Personalrat hat seine Anträge dem Leiter der Dienststelle
schriftlich zu unterbreiten; sie sind zu begründen und nach § 60
Abs. 4 zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine
Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Erörterung schriftlich
mitzuteilen. Kann der Leiter der Dienststelle aus zureichendem Grund die Frist nicht
einhalten, so ist dem Personalrat innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid zu erteilen;
die endgültige Entscheidung ist innerhalb weiterer vier Wochen zu treffen. Soweit der
Dienststellenleiter eine alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, gilt die Maßnahme als
gebilligt, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich
verweigert.