(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten
Verwaltungen und die Gerichte. Gemeinden und Gemeindeverbände bilden unter Ausschluß der
Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes;
Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den
ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter
nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation
selbständig sind. Behörde der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten
Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet
sind.
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser
entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer
wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die
oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im
Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbständigen Dienststellen im Sinne
dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
Satz 1 gilt nicht für die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für
Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und den
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor.
(4) Mehrere Dienststellen gelten als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der
wahlberechtigten Beschäftigten jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung
beschließt.
(5) Bei gemeinsamen Dienststellen der in § 1 genannten
Verwaltungen, Betriebe oder Gerichte mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz
fallen, gelten nur die im Dienste dieser Verwaltungen, Betriebe oder Gerichte stehenden
Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Im übrigen wird bei Dienststellen, denen
Beschäftigte mehrerer Dienstherren angehören, nur eine gemeinsame Personalvertretung
gebildet, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten eines Dienstherrn in
geheimer Abstimmung die Bildung getrennter Personalvertretungen beschließt.